Pflege­versicherung: Das ändert sich ab 2017

Pflegeversicherung Änderungen 2017

Pflegeversicherung Änderungen 2017

Mit Einführung des ersten Pflegestärkungsgesetzes und dem Inkrafttreten am 1. 1. 2015 wurde die erste Stufe der Pflegereform umgesetzt.

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz werden die bisher vorhandenen Pflegestufen durch sogenannte Pflegegrade ersetzt.

Was bietet die zweite Stufe der Pflegereform und welche Auswirkungen ergeben sich hierbei im Rahmen der Pflegeversicherung ab 2017?

Pflege­versicherung Änderungen 2017 – Neu: fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen

Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, die es ermöglichen, eine individuellere Pflegebedürftigkeit als mit den bisherigen Pflegestufen seitens des MDK feststellen zu können.

Neu ist zudem, dass sowohl körperliche wie auch mentale Überprüfungen im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung gleich gewichtet werden.

Dadurch ist es möglich, dass Pflegebedarf auch dann festgestellt wird, wenn der kognitive Bereich gegenüber dem körperlichen Pflegebedarf überwiegt.

Dies kommt insbesondere Pflegebedürftigen mit Demenz zugute.

Die zweite Stufe der Pflegereform tritt dabei erst 2017 in Kraft.

Bessere Berücksichtigung von Demenzkranken

Insbesondere Demenzkranke, die bislang maximal die Pflegestufe I erhielten, können nun damit rechnen, dass sie mindestens in den Pflegegrad 2, wenn nicht sogar in den Pflegegrad 3 eingestuft werden.

Dadurch wird der zunehmenden Anzahl an Demenzkranken dahin gehend Rechnung getragen, dass diese eine umfassendere Pflege im Sinne einer speziell auf die kognitiven Beeinträchtigungen zugeschnittene Pflege erhalten.

Neue Begutachtungskriterien für den MDK

Für diesen Zweck wird zudem das bisherige Begutachtungsverfahren des MDK durch ein neues ersetzt.

Das so genannte neue Begutachtungs-Assessment (NBA) orientiert sich nicht wie die bisherige Begutachtung ausschließlich an dem zeitlichen Aufwand, sondern an den kognitiven Fähigkeiten im Sinne der noch vorhandenen Alltagskompetenz.

Deutschland folgt damit den insbesondere im angloamerikanischen Raum, aber auch in Skandinavien und den Niederlanden sowie der Schweiz vorherrschenden Bewertungsstandards.

Trotz der leicht veränderten Begutachtung wird auch weiterhin ein vorgegebener Zeitaufwand für die einzelnen Pflegegrade existieren.

Insbesondere Pflegewissenschaftler hatten im Hinblick auf die individuellen Ressourcen die Abschaffung des vorgegebenen Zeitaufwandes verlangt.

Dennoch stellen die fünf Pflegegrade gegenüber den bisher existierenden Pflegestufen einen ersten Schritt in Richtung individueller Pflege dar.

Um die Pflegegrade festlegen zu können, werden die entsprechenden festgestellten Parameter miteinander addiert und im Rahmen eines bestimmten Gewichtungssystems zu einer Gesamtpunktzahl zusammengesetzt.

Die Gesamtpunktzahl bildet dann den jeweiligen Pflegegrad ab.

Das Begutachtungsverfahren basiert hierbei auf pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen.

Die Pflegegrade im Detail

Gemäß dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI, § 15, Pflegegrad) werden die Pflegegrade in der ersten Stufe als „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ beschrieben.

Der Pflegegrad 2 spricht von einer „erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.

Im dritten Pflegegrad wird eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ definiert.

Der vierte Pflegegrad spricht von einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und der fünfte Pflegegrad definiert schließlich die „schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege“.

Anders als bisher wird für die Pflegegrade der notwendige Zeitaufwand für die benötigte durchzuführende Pflegemaßnahme nicht mehr als ausschlaggebendes Hauptkriterium sondern lediglich als ein Kriterium für die Festlegung des jeweiligen Pflegegrad festgelegt.

So viel Pflege gibt es in den einzelnen Pflegegraden

Pflegeversicherung Änderungen 2017 - Tagespflege Betreutes Wohnen

Pflegeversicherung Änderungen 2017 – Tagespflege Betreutes Wohnen

Im Pflegegrad 1 wird eine Grundpflege zwischen 27 und 60 Minuten beschrieben.

Die psychosoziale Hilfe wird in diesem Pflegegrad lediglich gelegentlich benötigt.

Im Pflegegrad 2 darf die Grundpflege zwischen 30 und 127 Minuten dauern.

Die psychosoziale Hilfe und die nächtliche Hilfe kann hierbei einmal pro Monat in Anspruch genommen werden der Pflegegrad 2 definiert jedoch nicht nur den Pflegegrad an sich, sondern legt auch noch den Zusatz der eingeschränkten Alltagskompetenz als ein weiteres Definitionsmerkmal zugrunde.

Bei Personen, die ausschließlich kognitive Einschränkungen aufweisen, die eine Einstufung in den Pflegegrad 2 rechtfertigen, wird eine Grundpflege zwischen acht und 58 Minuten sowie einer Inanspruchnahme von psychosozialer Hilfe zwischen zwei und zwölf Mal seitens der Kostenträger bewilligt.

Die nächtliche Hilfe kann hierbei stundenweise in Anspruch genommen werden.

Im Pflegegrad 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz beträgt die Grundpflege zwischen 31 und 127 Minuten.

Die psychosoziale Hilfe darf hierbei zwischen zwei und sechs Mal in Anspruch genommen werden, ebenso wie die nächtliche Hilfe.

Die Anwesenheit von Betreuungspersonal beziehungsweise Pflegepersonal darf zwischen zwei und sechs Mal in Anspruch genommen.

Bei Pflegebedürftigen, die im Pflegegrad 3 ausschließlich eine Einordnung aufgrund ihrer eingeschränkten Alltagskompetenz aufweisen, bemisst sich die Dauer der Grundpflege zwischen acht und 74 Minuten, wobei die psychosoziale Hilfe zwischen sechs Mal und ständig bewilligt wird.

Die nächtliche Hilfe darf bis zu zweimal in Anspruch genommen werden und die Anwesenheit der Pflegepersonen am Tag zwischen sechs und 12 Stunden betragen.

Der Pflegegrad 4 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz weist eine Grundpflegedauer zwischen 183 und 300 Minuten auf, wobei die psychosoziale Hilfe zwischen zwei und sechs Mal in Anspruch genommen werden darf, die nächtliche Hilfe zwischen zwei und drei Mal und die Anwesenheit der Pflegepersonen am Tag kann zwischen sechs und 12 Stunden dauern.

Der Pflegegrad 4 mit eingeschränkter Alltagskompetenz weist eine Grundpflege zwischen 128 und 250 Minuten auf, eine psychosoziale Hilfe zwischen sieben und über zwölf Mal, eine nächtliche Hilfe zwischen ein und sechs Mal, sowie eine ständige Anwesenheit von Pflegepersonal am Tag.

Der Pflegegrad 5 schließlich weist eine Grundpflegedauer zwischen 245-279 Minuten auf, eine psychosoziale Unterstützung von mehr als zwölf Mal, eine nächtliche Hilfe von bis zu dreimal und eine Anwesenheit der Pflegepersonen am Tag von ständiger Dauer.

Insbesondere die zur Verfügung stehende Zeit für die einzelnen Pflegemaßnahmen wurde durch das zweite Pflegestärkungsgesetz noch einmal verbessert.

Beitrag zur Pflegeversicherung wird angehoben

Für nicht pflegebedürftige Personen bedeutet das Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes eine Anhebung der Beiträge zur Pflegeversicherung von 0,5 Prozent bis 2017.

Wichtig für Pflegebedürftige, die bisher in Pflegestufen eingeordnet wurden, ist zudem, dass für diese im Hinblick auf die bisherige Einstufung grundsätzlich ein Besitzstandsschutz vorherrscht.

Das bedeutet, dass die Betroffenen nicht schlechter gestellt werden dürfen als bisher.

Allerdings wird bei einer Neugenehmigung und der entsprechenden Beantragung nach den neuen Kriterien begutachtet.

Für viele betroffene Pflegebedürftige bedeutet dies sogar einen Gewinn an zur Verfügung stehender Pflege.

Die Rechtsgrundlage für den Besitzstandsschutz findet sich unter anderem in § 141 SGB XI.

So viel Zuschüsse bekommen die einzelnen Pflegegrade von der Pflegeversicherung

Pflegeversicherung Änderungen 2017 - Tagespflege Betreutes Wohnen

Pflegeversicherung Änderungen 2017 – Tagespflege Betreutes Wohnen

Im Hinblick auf das bei vollstationärer Pflege gewährte Pflegegeld wird beim Pflegegrad 1 ein Zuschuss von 125 Euro monatlich gewährt.

Die Gesetzesgrundlage findet sich hierbei in § 36 SGB XI (Pflegesachleistungen).

Im Hinblick auf die Pflegegrade 2-5 wird beim Pflegegrad 2 ein monatlicher Zuschuss von 689 Euro gewährt.

Im Pflegegrad 3 beträgt der Zuschuss der Pflegeversicherung monatlich 1298 Euro, im Pflegegrad 4 genau 612 Euro.

Der Pflegegrad 5 legt einen monatlichen Zuschuss von 1995 Euro fest.

Die Rechtsgrundlage hierzu findet sich in § 37 SGB XI (gewährtes Pflegegeld).

Im Hinblick auf das bezogene Pflegegeld wird dieses bei einer Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu acht Wochen sowie einer Verhinderungspflege für die Dauer von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr weiter bezahlt, jedoch nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte.

Dies gilt bereits ab 2016.

Ab 2017 wird im Pflegegrad 2 für die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ein Zuschuss von 689 Euro gewährt.

Beim Pflegegrad 3 liegt der Zuschuss bei 1298 Euro, beim Pflegegrad 4 bei 1612 Euro und beim Pflegegrad 5 bei 1195 Euro.

Gemäß der Notwendigkeit einer vollstationären Pflege, deren Leistungsgewährung in § 43 SGB XI geregelt ist, wird im Pflegegrad 2 ein monatlicher Zuschuss von 770 Euro gewährt.

Der Pflegegrad 3 gewährt ein Zuschuss von 1262 Euro, der Pflegegrad 4 einen Zuschuss in Höhe von 1775 Euro.

Der Pflegegrad 5 bietet einen monatlichen Zuschuss von 2005 Euro.

Neu ist zudem, dass pflegende Angehörige ab 2017 gemäß den Regelungen des SGB III auch in der Arbeitslosenversicherung versichert werden.

Allerdings muss gemäß § 26 SGB III unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit des Angehörigen eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben oder gemäß SGB III eine Leistung wie beispielsweise Arbeitslosengeld, bezogen worden sein.

Der Vorteil für pflegende Angehörige liegt darin, dass diese nach Beendigung der Pflege berechtigt sind, Arbeitslosengeld zu beantragen und nicht gleich in Hartz IV fallen.

Pflege­versicherung Änderungen 2017 – Alle Neuerungen kurz zusammengefasst

Zusammenfassend lassen sich die Vorteile der der zweiten Stufe des Pflegestärkungsgesetzes dahin gehend definieren, dass eine größere Berücksichtigung von Demenzkranken vorgenommen wird.

Dadurch erhalten die Betroffenen im Durchschnitt jeweils höhere Pflegeleistungen.

Durch die neuen Begutachtungskriterien wird eine individualisierte Bedarfsermittlung vorgenommen.

Die Bundesregierung stellt damit insgesamt für den Bereich der Pflege mehr Geld als bisher zur Verfügung.

Zudem werden pflegende Angehörige zukünftig in der Arbeitslosenversicherung versichert, sodass auch hier eine bessere soziale Absicherung stattfindet.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit werden durch das zweite Pflegestärkungsgesetz zahlreiche Pflegebedürftige besser gestellt als gegenwärtig.

Dies gilt sowohl im Hinblick auf ihre finanzielle Situation als auch im Hinblick auf mehr zugebilligte Zeit für die Pflege.

Für die bisherige Einstufung in Pflegestufen besteht zudem ein Bestandsschutz.

Dadurch wird niemand schlechter gestellt als bisher, aber viele werden zukünftig bei neuen Begutachtungen besser gestellt als derzeit.

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